AGBs

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Top-Car Autovermietung GmbH, Hauptstr. 1d, 77736 Zell a.H., im weiteren Text Top-Car genannt.

 

 

I. Vertragsverhältnis

 

 

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

 

 

II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

 

 

1.         Der Mietpreis richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Bei einer Vermietung nach Kilometer wird der Mietpreis nach dem Kilometerzählerstand abgerechnet.

Der Tarif schließt ein: Haftpflichtversicherung nach AKB, Kfz-Steuern, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligung.

 

Im Tarif nicht eingeschlossen: Treibstoff, und alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren wie Mautgebühren, Abgaben, Abschleppkosten, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen und erfolgt aus diesem Grund eine Anhörung, hat der Mieter eine Aufwandspauschale von 15,00 € zu bezahlen.

 

 

2.         Die Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich die Vermieterin auf ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sei denn, der Mieter weist höhere ersparte Aufwendungen nach.

 

 

Die Fahrzeugrückgabe erfolgt nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten. Bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist dies telefonisch mit der Vermieterin abzusprechen. Eine Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter ist der Vermieterin rechtzeitig mindestens 24 Stunden vor Ablauf mitzuteilen und genehmigen zu lassen. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten.

 

Bei ungenehmigten Überschreiten der Mietdauer um mehr als eine Stunde ist die Tagespauscha-le der jeweils gültigen Preisliste als Nutzungsentschädigung zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Mit dem vereinbarten Mietende endet das Recht zum Besitz am Fahrzeug. Die Vermieterin ist berechtigt, auf Kosten des Mieters den Besitz an dem Fahrzeug zurück zu erlangen. Wird das Fahrzeug an einen anderen Ort als den im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben, sind die entstandenen Zusatzkosten zu zahlen.

 

 

3.         Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwarteten Endpreises zu leisten zzgl. der vereinbarten Kaution. Ein eventueller Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig. Im Falle einer vertraglich vereinbarten Kreditierung des Mietpreises ist dieser 14 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig.

 

Bei Unfallersatzwagenanmietung erfolgt eine Stundung von maximal 2 Monaten, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagekostenübernahmebestätigung und/oder eine Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet.

 

 

4.         Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.

 

 

5.         Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

 

 

III. Pflichten des Mieters

 

 

1.         Obhutspflicht / Betankung

 

 

Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend den Hinweisen im Tankdeckel zu betanken. Bei Zweifelsfragen hat er sich an die Vermieterin zu wenden. Schäden die durch eine falsche Betankung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug wird jeweils voll getankt dem Mieter übergeben und ist auch voll getankt wieder vom Mieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen zzgl. einer Aufwandspauschale von 15,00 €.

Der Mieter hat die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten und die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung des Kilometerzählers sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers ist die Vermieterin berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrtstrecke von 500 Kilometern zu Grunde zulegen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.

 

Der Vermieterin steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne ihre Zustimmung oder entgegen ihrer Weisung gehandelt hat, oder wenn sie nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.

 

 

2.         Nutzung des Fahrzeugs / Verkehrsverstöße

 

 

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, nicht zu Geländefahrten, Testzwecken, Fahrschulübungen oder zum Befahren von Rennstrecken. Nicht gestattet ist die Weitervermietung und ungenehmigte Weitergabe (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Verboten sind Fahrten unter Drogen- und Alkoholeinfluss, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

 

 

3.         Fahrten ins Ausland

 

Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Hiervon ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz und in EU-Länder, soweit der geographische Bereich Europas nicht verlassen wird (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

 

 

4.         Berechtigte Fahrer

 

 

Zur Benutzung des Fahrzeugs sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer, bei Firmenanmietung auch fest eingestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen berechtigt. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 12 Monate. Dritte Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen den Namen und die Anschrift des weiteren Fahrers mitzuteilen, sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist und über eine mehr als 12 Monatige Fahrpraxis verfügt und dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.

 

 

5.         Verhalten im Schadensfall, bei Unfällen oder Panne

 

 

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet:

Die Vermieterin unverzüglich rund um die Uhr telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigen Mietfahrzeugs abzustimmen.

 

Bei jedem Unfall sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall / die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Schadenshergang gehört. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlung der Regulierung etwaiger Haftungsansprü-che vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Der Mieter hat einen Unfallbericht anzufertigen, zu unterzeichnen und der Vermieterin zu übergeben.

 

Der Mieter ist nicht berechtigt, Abschlepp- und Reparaturdienste ohne Rücksprache/Einverständnis der Vermieterin zu beauftragen.

Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör, hat der

Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel in der Vermietstation abzugeben und die Vermieterin jederzeit unverzüglich anzurufen.

 

 

Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). Ein Kindersitz kann bei der Vermieterin angemietet werden.

 

 

6. Besonderheit bei der Lkw-/Transporteranmietung

 

 

Bei einer LKW-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrgesetzes (GüKG) zu beachten. Es dürfen keine Gegenstände transportiert werden, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Ein Auszug aus dem GüKG kann bei der Vermieterin auf Wunsch eingesehen werden. Fahrzeuge mit einem z.G.G. von über 3,5 Tonnen sind mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet. Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter von der Vermieterin auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten sowie den Gebrauch und die Bedienung des Kontrollgerätes hingewiesen worden.

Die Durchfahrtshöhe ist zu beachten. Bitte beachten Sie hierzu die zusätzlichen Informationen im Fahrzeug oder fragen Sie die Vermieterin.

 

 

IV. Haftung des Mieters

 

 

1.         Bei Schäden durch Unfall, Diebstahl oder Verlust, des Kfz, einschließlich Kfz-Teilen bzw. Kfz- Zubehör bzw. unsachgemäßer Bedienung des Kfz oder Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gemäß Ziff. III dieser Bedingungen haftet der Mieter für:

Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann. Bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sowie einer evtl. Wertminderung, Bergungs-, Rückführungs-, Abschlepp- und Gutachterkosten; Mietausfall für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die voraussichtliche Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaf-fungsdauer. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen. Verwaltungskostenpauschale (50,00 €) und sonstige Kosten – soweit angefallen und nachgewiesen, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.

 

 

2.         Gegen ein zusätzliches Entgelt bei Vertragsschluss kann die Vereinbarung einer Haftungsbefrei-ung erfolgen. Dann stellt Top-Car den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Von der Haftungsbefreiung sind die Beschädigungen durch Unfall erfasst, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; nicht jedoch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, insbesondere keine Schäden durch Falschbetankung oder Schaltfehler. Bis zu oberen Mittelklasse beträgt die SB für Pkw je Schaden 500,00 €, für besonders wertvolle Fahrzeuge 1.000,00 €, für Transporter/Neunsitzer 500,00 € und für Lkw 1.000,00 €. Eine Abweichung hiervon durch individuelle Vereinbarung ist möglich.

 

 

3.         Die Haftungsreduzierung gilt nicht, wenn der Mieter/Fahrer eine der ihm in Abschnitt III. dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Gleiches gilt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

 

4.         Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.

 

 

5.         Bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch Brand, Explosion, Tieren sowie bei Entwendung ist die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB beschränkt, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung grob fahrlässig

oder vorsätzlich verursacht.

 

 

6.         Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie in Folge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z. B. ungenügender Verschluss, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei LKW für Schäden am Aufbau (Spiegel, Plane, Koffer, Hebebühne etc.).

 

 

V. Haftung der Vermieterin

 

 

Die Haftung von Top-Car wegen der Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung ist im zuletzt genannten Fall auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt.

 

 

VI. Verjährung

 

 

Bedarf es zur Feststellung einer Haftung des Mieters/Fahrers der Einsicht in die behördliche Ermittlungsakte, werden Schadensersatzansprüche der Vermieterin erst fällig, wenn diese Gelegenheit hatte, die Akte einzusehen.

Die Verjährung beginnt spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs, falls sich die Akteneinsicht verzögert. Die Vermieterin wird dem Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

 

 

VII. Gerichtsstand

 

 

Es wird der Sitz der Vermieterin als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter/Fahrer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen gewöhnlichen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

 

 

VIII. Datenschutzklausel

 

 

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags führen, über einen zentralen Warning an Dritte weitergegeben werden.

 

 

IX. Schlussbestimmungen

 

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

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